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Judikative und Verwaltungsgliederung von Deutschland
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Im Unterschied zu den beiden anderen Gewalten ist die Rechtsprechung in Deutschland in der Tat völlig unabhängig. Richter sind allein dem Gesetz verpflichtet, an keine Weisungen gebunden und können – außer bei schweren Verfehlungen – nicht abgesetzt werden. Das höchste Gericht ist das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe. Es ist die höchste Instanz bei der Auslegung des Grundgesetzes. Daneben gibt es für die unterschiedlichen Zweige des Rechtswesens je eine eigene Gerichtsbarkeit, die in sechs weiteren Bundesgerichten gipfelt: dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundessozialgericht und dem Bundespatentgericht. An der Spitze der Landgerichte eines jeden Bundeslandes steht das jeweilige Oberlandesgericht. Ein mehrstufiger Instanzenweg gewährleistet, dass die Rechtsprechung mehrmals überprüft werden kann. In der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit können z. B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und – auf dem Weg der Verfassungsbeschwerde – Bundesverfassungsgericht zum Zuge kommen.

Wie bei der Gesetzgebung werden auch in der Rechtsprechung die nationalen Schranken zunehmend überwunden. So können deutsche Bürger in bestimmten Fällen auch internationale Gerichte anrufen (z. B. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) oder von ihnen zur Rechenschaft gezogen werden (z. B. vom Internationalen Strafgerichtshof).

Als föderaler Bundesstaat ist Deutschland in 16 Bundesländer gegliedert: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Jedes Bundesland besitzt ein in allgemeinen Wahlen gewähltes Parlament, das einen Ministerpräsidenten oder Ersten Bürgermeister (Hamburg, Bremen und Berlin) als Vorsitzenden der Landesregierung bestimmt. Die Regierungen der Bundesländer verfügen über umfassende Kompetenzen, darunter das Recht, in gewissem Umfang Steuern zu erheben;

außerdem fällt u. a. die Ausgestaltung der jeweils eigenen Bildungs- und Kulturpolitik und die Aufsicht über die Polizei in die Hoheit der Länder. Auf den Gebieten, die grundlegend den gesamten Staat betreffen – wie Außen-, Verteidigungs-, Währungs- und Zollpolitik –, hat jedoch der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Bei sich überschneidenden Interessenlagen, in denen das Bedürfnis einer einheitlichen Regelung besteht, kann sich der Bund durch eine „konkurrierende Gesetzgebung” durchsetzen („Bundesrecht bricht Landesrecht”). Über die Institution des Bundesrats wirken die Länder zugleich maßgeblich an der Bundesgesetzgebung mit.
Verwaltungsgliederung von Deutschland
Verwaltungsgliederung von Deutschland. Encarta
Die Bundesländer sind in Regierungsbezirke (nur die größeren Bundesländer), Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden gegliedert; alle Ebenen sind nach den Grundsätzen der parlamentarisch-demokratisch verfassten Selbstverwaltung organisiert. So besitzen alle Bundesländer eigene Parlamente, die den Ministerpräsidenten des Landes wählen, die Landesregierung kontrollieren und Landesgesetze verabschieden. Das alleinige Gesetzgebungsrecht haben die Länder u. a. in der Gestaltung der Länderverfassungen (die dem Grundgesetz nicht widersprechen dürfen) und ihrer Haushalte, im Kommunalrecht, im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Kulturbereich. Eigene Gerichte, darunter auch Landesverfassungsgerichte, gewährleisten den Rechtsfrieden. Um einheitliche Lebensbedingungen im gesamten Bundesgebiet herzustellen, erfolgt ein Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Deutschland," Microsoft® Encarta
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